openPR Logo
Pressemitteilung

LG Hamburg: 50 Abmahnungen in 3 Jahren "bei weitem" noch nicht rechtsmissbräuchlich

Das LG Hamburg beschäftigte sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob 50 Abmahnungen durch einen Händler in drei Jahren den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen. Dies sei jedoch „bei weitem nicht" der Fall, so das LG Hamburg.

Zunächst stellte das LG Hamburg (Urteil vom 29.11.07, Az. 315 = 347/07) klar, dass das Vorliegen eines Missbrauchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen sei. So liege ein Missbrauch etwa vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nich schützwürdige Interessen und Motive verfolge und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.


Hinweis: Als typischen Beispielfall nennt das Gesetz etwa die Geltendmachung eines Anspruchs, der vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist wiederum auszugehen, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbstständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.

Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht nun, dass der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen habe, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers und der von ihm entfalteten Abmahntätigkeit bestehe. So habe der Kläger vorgetragen, dass er monatlich ca. 250.000, -- € mit dem Verkauf von Computerhardware umsetzt und regelmäßig mehrere hundert Gegenstände gleichzeitig zur Auktion einstellt. Gemessen an dieser geschäftlichen Tätigkeit seien die von dem Beklagten vorgetragenen 50 Verfahren gleicher Art in den letzten 3 Jahren bei weitem nicht geeignet, den Anschein zu erwecken, ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse des Antragsstellers an der Rechtsverfolgung stehe weit im Hintergrund, die Abmahntätigkeit habe sich verselbständigt.

Es sei bei der Bewertung des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs im Übrigen zu berücksichtigen, dass Abmahntätigkeit systemimmanent und wettbewerbskonform ist. Denn die Einhaltung der für alle Wettbewerber geltenden Regeln, insbesondere der Regeln mit verbraucherschützerischen Inhalten wie die Preisangabenverordnung werde nicht von Ordnungsbehörden überwacht; vielmehr seien es die Wettbewerber, die sich wechselseitig überwachen.

Dementsprechend sei es im Wesentlichen die Abmahntätigkeit der Wettbewerber, die die Einhaltung der Regeln gewährleisteten. Vor diesem Hintergrund lägen die Anforderungen, die an den erfolgreichen Einwand des Rechtsmissbrauchs zu stellen sind, hoch. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund seien die von dem Beklagten vorgetragenen 50 Verfahren gleicher Art, die der Kläger in den letzten 3 Jahren geführt hat, bei weitem nicht gerechtfertigt, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen.
Fazit

Der Umstand, dass die Abmahnkosten vom Abgemahnten zu erstatten sind, schuf für viele unseriöse Gewerbetreibende und "Abmahnvereine" Anreize, sich mittels der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen neue Einnahmequellen zu erschließen. Dies erkannte auch der Gesetzgeber, so dass im Jahre 2004 der § 8 IV UWG in Kraft trat. Dieser soll die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen und mittelbar auch die Gerichte vor missbräuchlicher Inanspruchnahme schützen.

Das LG Hamburg stellte nun klar, dass jedenfalls 50 Verfahren gleicher Art noch längst nicht in der Regel die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen könnten.

Im Folgenden veröffentlicht die IT-Recht Kanzlei nun eine kleine (und bei weitem nicht abschließende) Übersicht, in welchen Fällen das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen sein könnte:
Ein Anwalt betreibt ein (grds erlaubtes) Nebengewerbe und nimmt dies zum Anlass einer eigenen umfangreichen Abmahntätigkeit (KG GRUR-RR 2004, 335).
Der beauftragte Anwalt betreibt das Abmahngeschäft in Eigenregie und ermittelt insbesondere selbst die Wettbewerbsverstöße (OLG Käln, GRUR 1993, 571).
Der beauftragte Anwalt stellt der Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise frei (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56, 57).
Dem Anspruchsberechtigten geht es in erster Linie darum, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH GRUR 2001, 78,79).
Die Abmahnung ist lediglich von der Absicht getragen, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte die ihm eröffneten Verbotsmöglichkeiten nicht voll ausschöpft, sondern ohne sachlichen Grund sukzessive gegen den Verletzer vorgeht (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1989, 133).

weitere Informationen: http://www.it-recht-kanzlei.de/massenabmahnung-rechtsmissbrauch.html
Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

KOSTENLOSE ONLINE PR FÜR ALLE
Jetzt Ihre Pressemitteilung mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
News-ID: 179955 • Views: 1496

Diese Meldung LG Hamburg: 50 Abmahnungen in 3 Jahren "bei weitem" noch nicht rechtsmissbräuchlich bearbeiten oder deutlich hervorheben mit openPR-Premium

Pressetext löschen Pressetext ändern

Mitteilung LG Hamburg: 50 Abmahnungen in 3 Jahren "bei weitem" noch nicht rechtsmissbräuchlich teilen

Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Weitere Mitteilungen von IT-Recht Kanzlei


Das könnte Sie auch interessieren:

RA Dr. Alexander Wachs
Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg vor dem Ende?
Die Kanzlei Rasch aus Hamburg hat im Auftrag der Musikindustrie (Sony BMG; Universal; EMI und Warner) in den letzten Jahren mehrere 10.000 Abmahnungen versandt. Grund der Abmahnungen war die behauptete Nutzung von Filesharing Software, um damit im Internet Musik zu tauschen. In diesen Abmahnungen wurden die Angeschriebenen aufgefordert an die Musikindustrie …
Abmahnpraxis im Internethandel - Neuauflage der Händlerbefragung von Trusted Shops
Abmahnpraxis im Internethandel - Neuauflage der Händlerbefragung von Trusted Shops
… Abmahnpraxis im Internethandel neu auf. Die erste Studie war im Januar 2007 unter etwa 700 Shopbetreibern durchgeführt worden und hatte gravierende Missbräuche bei Abmahnungen offengelegt. Inwiefern sich die Praxis seitdem verändert hat, wird nun via Händlerbefragung aktuell ermittelt unter: shop-abmahnung.de "Einiges deutet darauf hin, dass sich die …
RA Karsten Gulden, LL.M.
Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verklagt
Bushido, vielen bekannt als vertretener Rechteinhaber im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen, steht unter Plagiatsverdacht und wird sich bereits im Januar 2009 vor dem Landgericht Hamburg zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen äußern. Die französische Gothic Band "Dark Sanctuary" wirft Bushido vor, Teile ihrer Misikstücke für 16 Songs verwendet …
Neuer Online-Ratgeber zum Thema 'Abmahnung wegen Filesharings durch die Kanzlei Sasse & Partner'
Berlin, 12.09.2015. Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin hat auf seiner Kanzleiseite einen umfangreichen Ratgeber zum Thema „Abmahnungen wegen Filesharings durch die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg/Berlin“ veröffentlicht. Der Ratgeber beantwortet alle wichtigen Fragen rund um die Abmahnung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen …
Weiteres Musterurteil zu eBay Rechtsschutz-Programm erwartet - Mehrfachabmahnungen statt Rechtsanmeldung?
… Auktionen. Am Landgericht (LG) Hamburg sind nun mehrere Verfahren anhängig, bei denen es um den Rechtsschutz der eBay-Verkäufer geht. Im Kern geht es um die Frage, ob bei Mehrfachabmahnungen über eine längerere Zeit die Kosten für die anwaltlichem Abmahnungen auch dann zu ersetzen sind, wenn der Abmahner seine Rechte nicht (auch) durch die Anmeldung bei dem …
Media Markt schlägt zurück - Abmahnwelle gegen kleine Wettbewerber?
Media Markt schlägt zurück - Abmahnwelle gegen kleine Wettbewerber?
Die Elektrohandelskette Media Markt überzieht derzeit kleine Onlineshops mit Abmahnungen. Betroffene vermuten eine zweckgerichtete Massenabmahnung. Ihr vermutetes Ziel: Lästige Konkurrenten einschüchtern und in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Tätig ist zumeist die Anwaltskanzlei Steinhöfel. Sie versendet im Namen von Media Markt Abmahnungen, …
Kein Mobbing bei mehreren Kündigungen und Abmahnungen
Kein Mobbing bei mehreren Kündigungen und Abmahnungen
… und Bedrohungen von anderen Betriebsratsmitgliedern und Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit. Laut Klägerin seien die mindestens 25 Fälle der fristlosen Kündigungen und Abmahnungen rechtswidrig und unberechtigt gewesen. Sie behauptete desweiteren, wegen ihrer Weltanschauung monatelang diskriminiert worden zu sein. Dieses Verhalten habe schwere Beeinträchtigungen …
DSGVO Abmahnungen: Orientierungshilfe für Unternehmen
… Jahr nach Wirkung der DSGVO ausgeblieben. Doch wäre sie überhaupt möglich gewesen? Bis heute ist nicht eindeutig geklärt, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt zu Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht, genauer nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, („UWG“) führen können. In diesem Beitrag soll ein Überblick über die aktuelle Problematik gewährt …
OLG Hamburg: DSGVO-Verstöße abmahnbar
… Internet aber den sogenannten fliegenden Gerichtsstand gibt, wird man davon ausgehen können, dass Abmahner verstärkt nach Hamburg gehen werden, um ihre DSGVO-Abmahnungen durchzusetzen. Es ist zu erwarten, dass das OLG Hamburg künftig Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern, bspw. wegen Verstößen gegen die Informationspflichten bei Datenerhebung (Artikel …
Web 2.0 Unternehmen wehren sich mit Klage gegen Abmahnungen
Web 2.0 Unternehmen wehren sich mit Klage gegen Abmahnungen
Hamburg/Denkendorf. Deutschlands Social Commerce-StartUps edelight.de und Dealjaeger.de kooperieren im Kampf gegen unberechtigte Abmahnungen aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen. Zur Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für Web 2.0 Plattformen und zum Schutz der Nutzer reicht edelight.de mit Unterstützung von Dealjaeger.de eine negative …

Sie lesen gerade: LG Hamburg: 50 Abmahnungen in 3 Jahren "bei weitem" noch nicht rechtsmissbräuchlich